Immobilienverkauf mit Wohnrecht bzw. Nießbrauch Können Sie sich vorstellen, Ihre Immobilie zu verkaufen, um mehr vom Leben zu haben? Diese Frage werden Sie vermutlich auf Anhieb mit Nein beantworten. Verständlich, warum sollten Sie auch verkaufen? Sie fühlen sich zu Hause wohl und möchten gerne in Ihren eigenen vier Wänden wohnen bleiben. Diese Möglichkeit nennt sich Nießbrauch bzw. Dauer- wohnrecht. Die rechtliche Definition finden Sie unten auf dieser Seite. Welche Möglichkeiten sich konkret für Sie daraus eröffnen, erfahren Sie auf den nächsten Seiten. Es gibt aber eine Möglichkeit, Ihr Haus oder Ihre Woh- nung zu verkaufen, vom Verkaufserlös zu profitieren und trotzdem im bisherigen Zuhause wohnen zu bleiben. Dauerwohnrecht Nießbrauch (§§ 31 ff. WEG) Das Dauerwohnrecht ist ein übertragbares, beschränkt dingliches Recht. Es berechtigt, eine bestimmte Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen. Da der Nutzer nicht Eigentümer der Wohnung ist, kann er sie jedoch zum Beispiel nicht mit einer Hypothek belasten. Auch darf er keine eigenmächtigen Veränderungen am Gebäude durch- führen. Das Dauerwohnrecht kann unbefristet oder zeitlich begrenzt gelten. Eine Kündigung wie bei einem Mietverhältnis ist in dieser Zeit ausgeschlossen. Umgekehrte Hypothek Eine Umgekehrte Hypothek (engl.: Reverse Mortgage) oder Umkehr- hypothek ist dem Prinzip nach eine Immobilienverrentung. Diese Form der Altersvorsorge stammt aus den USA und hat sich in Europa und auch Deutschland in den letzten Jahren als weitere, attraktive Form der Altersvorsorge etabliert. Umgekehrte Hypotheken helfen Immobi- lieneigentümern ohne große finanzielle Absicherung besonders in den späten Lebensabschnitten, die monatliche Liquidität zu steigern. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema. (§§ 1030 ff. BGB) Der Nießbrauch ist das Recht, alle Nutzungen einer fremden Sache zu ziehen. Bei Immobilien kann es zum Beispiel das Recht sein, lebenslang in einem Haus oder einer Wohnung zu leben oder ein Grundstück zu nutzen. Der Eigentümer und der Nießbraucher teilen sich die Rechte an der Immobilie: Dem Eigentümer gehört die Immobilie. Der Nießbraucher darf die Immobilie entweder in vorher bestimmter Weise oder uneingeschränkt nutzen, und dies meist le- benslang. Das Nießbrauchrecht kann der Nießbraucher weder vererben noch veräußern. Ein mit einem Nießbrauch belastetes Grundstück ist im Allgemeinen nicht zur Beleihung geeignet. Denn dem Eigentümer bleibt gegenüber dem Nießbraucher nur das (unmittelbare) Eigentums- recht – er kann die Immobilie nicht selbst nutzen. Daher würde sich bei einer Zwangsversteigerung nur schwer ein Bieter für eine solche Immobilie finden. Kleinersetzen Unabhängig von diesen genannten Optionen besteht natürlich auch die Möglichkeit, die eigene Immobilie zu verkaufen und eine seniorenge- rechte Immobilie zu erwerben. Wir beraten Sie gerne zu diesen Optionen. 5